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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 08.12.2009
Aktenzeichen: 6 U 99/09
Rechtsgebiete: BGB, UStG


Vorschriften:

BGB § 535
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 3 Abs. 9
UStG § 10 Abs. 1 S. 2
Leasingtypische Ausgleichsansprüche sind nicht nur bei vorzeitiger Beendigung des Leasingverhältnisses, sondern auch bei ordentlicher Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Fortführung BGH, Urteil vom 14.3.2007 - VIII ZR 68/06).
Oberlandesgericht Stuttgart 6. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 6 U 99/09

Verkündet am 08. Dezember 2009

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2009 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Hartmann Richterin am Oberlandesgericht Schaber Richter am Amtsgericht Luippold

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 27. Mai 2009 - 4 O 44/08 - teilweise abgeändert und in Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, an den Kläger 1.669,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.556,50 € seit 2.2.2009 zu bezahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 62%, der Beklagte 38%; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 23% und der Beklagte 77%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann eine Vollstreckung der anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwerte:

a) in erster Instanz: bis 8.000,00 €

b) in zweiter Instanz: bis 4.000,00 €.

Gründe:

A.

I.

1.

Der Beklagte hatte mit der xxx Leasing GmbH seit dem 22.10.2003 ein Leasingverhältnis über einen Mercedes der M-Klasse, das über eine Laufzeit von 48 Monaten geschlossen war und im Kilometerabrechnungsverfahren abgerechnet werden sollte. In diesen Leasingvertrag ist der Kläger am 1.7.2006 eingetreten. In einer weiteren Vereinbarung vom 6.11.2006 hat sich der Beklagte verpflichtet, für die Folgen zweier Schadensfälle einzustehen, die während der Nutzung des geleasten Fahrzeuges durch den Beklagten eingetreten sind. Wegen des Wortlautes dieser Vereinbarung wird auf die Anlage K2, Blatt 8 der Akten, Bezug genommen. Der Beklagte leistete vereinbarungsgemäß für diese Ausgleichsansprüche eine Sicherheitsleistung von 2.500,-- €.

Der Kläger hat zum 1.7.2006 den Geschäftsbetrieb des Beklagten übernommen und hat zu diesem Zeitpunkt auch mit gesondertem Mietvertrag die von diesem genutzten Räumlichkeiten (Werkstatt) in Calw angemietet. Zum 30.9.2007 hat er dieses Geschäft wieder aufgegeben.

Nach Rückgabe des geleasten Fahrzeuges zum Ende der Vertragslaufzeit am 21.10.2007 rechnete die Leasinggeberin am 14.12.2007 ab und stellte dem Kläger einen Minderwert von 8.764,29 € in Rechnung. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Reparaturkosten in Höhe von 5.764,30 € brutto (errechnet aus Reparaturkosten von 4.843,95 € netto) und einer merkantilen Wertminderung wegen eines erlittenen Unfallschadens von 3.000,-- €, den die Leasinggeberin ebenfalls als Bruttobetrag unter Einbeziehung der Umsatzsteuer von 19% ermittelt hat.

Diesen Betrag, vermindert um die bereits aufgrund der Vereinbarung vom 6.11.2006 geleistete Sicherheit in Höhe von 2.500,-- €, also 6.264,29 €, verlangte der Kläger vom Beklagten erstmals in einem Rechtsanwaltsschreiben vom 8.1.2008. Der Beklagte ließ am 26.1.2008 Zahlung verweigern.

Die Parteien streiten über die Höhe der geschuldeten Ausgleichszahlung.

Am 22./30.1.2009 - während des bereits laufenden Rechtsstreits - einigte sich der Kläger mit dem von der Leasinggeberin eingeschalteten Inkassobüro darauf, dass mit der Zahlung von 2.500,-- € keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Die Zahlung von 2.500,-- € erfolgte dann am 2.2.2009.

Der Kläger erklärte im Anschluss an diese Einigung mit der Leasinggeberin den Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache für erledigt und verlangte noch Zahlung weiterer 2.500,-- € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

2.

Der Beklagte rechnet hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.175,03 € auf, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Der Beklagte hatte vor dem Kläger die Werkstatträume angemietet, die dann vom Kläger "übernommen" wurden. Mitvermietet oder faktisch mitgenutzt wurde - bereits in der Mietzeit des Beklagten - auch ein Abstellraum, der mit der Werkstatt über eine Schiebetüre verbunden war, aber auch über eine oder zwei Außentüren verfügt. In diesem Abstellraum lagerte der Beklagte auch nach der Übergabe der Werkstatt an den Kläger - mindestens zunächst einvernehmlich - verschiedene Gegenstände (einen Pick-Up, Reifen, Werkzeuge, u. a. ein Schweißgerät).

Mitte Juli 2007 konnte der Beklagte, weil seitens des Klägers entweder die Schlösser ausgetauscht oder die Türen von innen verriegelt worden waren, diesen Raum nicht mehr betreten. Trotz Aufforderung, den Zugang wieder zu ermöglichen, dauerte die Zugangsverweigerung auch am 15.8.2007 noch an. Deswegen beantragte der Beklagte (die Parteibezeichnungen des vorliegenden Rechtsstreits werden beibehalten) eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Tübingen, die auch antragsgemäß am 20.8.2007 erlassen wurde. Die dem Beklagten hierfür entstandenen Kosten wurden gerichtlich festgesetzt und sind inzwischen vom Kläger bezahlt.

Mit Klageschrift vom 17.8.2007, eingereicht beim Landgericht Tübingen am 10.9.2007, erhob der Beklagte gegen den Kläger Hauptsacheklage mit den Anträgen,

1. dem Beklagten den Abstellraum herauszugeben und dem Beklagten den Zutritt zu ermöglichen,

2. den Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, den Abstellraum zu betreten oder Dritten das Betreten zu ermöglichen.

Den Streitwert dieser Klage gab er mit 10.000,-- € an, was vom Landgericht Tübingen in der Vorschussanforderung so übernommen wurde. Da der Gerichtskostenvorschuss nicht einbezahlt worden ist, wurde die Klage nicht zugestellt und die Akte nach 6 Monaten gem. § 7 AktO weggelegt. Seine außergerichtlichen Kosten für diese Klage beziffert der Beklagte auf 1.175,03 €.

3.

Wegen des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie wegen der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf das angegriffene Urteil verwiesen.

II.

Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Vernehmung von Zeugen im Umfang des zuletzt noch verfolgten Zahlungsanspruchs stattgegeben. Wegen des Antrags auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits im übrigen und wegen eines Teils der Zinsansprüche sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers hat es die Klage - insoweit inzwischen rechtskräftig - abgewiesen. Die Hilfsaufrechnung hat es nicht berücksichtigt, da der Beklagte keine aufrechenbaren Gegenansprüche habe.

Der Kläger habe insgesamt 5.000 € an die Leasinggeberin bezahlt. Dies ergebe sich, obwohl vom Kläger nicht ausdrücklich so vorgetragen, aus den vorgelegten Unterlagen.

Der ursprünglich aus der Vereinbarung folgende Freistellungsanspruch habe sich durch diese Zahlung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

Dieser Betrag entspreche auch der berechtigten Forderung, die die Leasinggeberin gegen den Kläger gehabt habe. Die Wertminderung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Beendigung des Leasingvertrages betrage - was die Beweisaufnahme ergeben habe - 3.900 €. Die Mehrwertsteuer sei hinzuzurechnen, da es sich um ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft gehandelt habe und der Beklagte für seine Behauptung, der Kläger sei vorsteuerabzugsberechtigt, keinen Beweis angetreten habe. Damit sei ein Bruttobetrag von 4.641 € als Wertminderung des Fahrzeuges im Rückgabezeitpunkt zu berücksichtigen. Diese Wertminderung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in vollem Umfang auch den Schadensereignissen zuzurechnen, die in der Nutzungszeit des Beklagten vorgefallen seien.

Der Beklagte schulde über diese Wertminderung hinaus noch Zinsen und Kosten für die Inanspruchnahme eines Inkassobüros seitens der Leasinggeberin, da er sich seinerseits in Verzug befunden habe. Zinsen seien in Höhe von ca. 180 € angefallen gewesen, dazu käme von den geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 395 € noch ein weiterer berücksichtigungsfähiger Betrag von knapp 180 €. Jedenfalls seien daher (mindestens) 5.000 € erstattungsfähig.

Ein höherer Betrag sei jedoch nicht geschuldet, insoweit sei die Klage von Anfang an unbegründet gewesen, weshalb die Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache im übrigen abzuweisen sei.

Dem Beklagten stünden aufrechenbare Gegenansprüche nicht zu, da die eingereichte Hauptsacheklage nicht begründet gewesen sei. Der Beklagte habe nicht beweisen können, dass ihm das alleinige Nutzungsrecht an dem Abstellraum eingeräumt gewesen sei. Das dem Beklagten eingeräumte unentgeltliche Nutzungsrecht sei jederzeit widerrufbar gewesen, von diesem Widerrufsrecht habe der Kläger durch die Inanspruchnahme eines alleinigen Nutzungsrechtes konkludent Gebrauch gemacht. Der Kläger schulde dem Beklagten deswegen keinen Schadensersatz in Form der Rechtsanwaltskosten, die für die Geltendmachung dieser unbegründeten Ansprüche entstanden seien.

III.

Der Beklagte wendet sich mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung gegen die Verurteilung, er begehrt teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils und Klagabweisung insgesamt. Er verfolgt auch die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen weiter.

Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger insgesamt 5.000 € auf die von der Leasinggeberin geltend gemachte Forderung bezahlt habe. Dies habe der Kläger bereits in erster Instanz nicht vorgetragen und es ergebe sich auch nicht hinreichend deutlich aus dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers. Vielmehr spreche alles dafür, dass der Kläger insgesamt nur 2.500 € an die Leasinggeberin bezahlt hätte.

Der Leasinggeberin hätten unter keinen Umständen mehr als 2.500 € auf Grund der Schadensfälle zugestanden, die in der Nutzungszeit des Beklagten angefallen seien. Bereits die Leasinggeberin habe lediglich eine Wertminderung von 2.521 € netto zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, insgesamt also 3.000 € verlangt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der Beweisaufnahme. Dieser habe nämlich ausgeführt, bei einer Bewertung des Fahrzeugs seien 2.400 € Wertminderung anzusetzen, eine technische Wertminderung liege nicht vor.

Das Landgericht habe verkannt, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, inwieweit eine Wertminderung dem Beklagten zuzurechnen sei. Das Landgericht habe die erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt. Das Fahrzeug sei, als es vom Beklagten an den Kläger übergeben worden sei, in einwandfreiem Zustand gewesen. Dies hätten die vom Beklagten benannten Zeugen bestätigt. Es sei mindestens möglich, dass innerhalb des Zeitraums, in dem der Kläger das Fahrzeug genutzt habe, weitere Unfälle vorgekommen seien, bei denen auch die bereits beim Unfall im August 2004 beschädigten Teile erneut beschädigt worden sein könnten.

Fehlerhaft sei das Landgericht der Auffassung, dass die Mehrwertsteuer den ermittelten Nettobeträgen hinzuzurechnen sei. Es sei zwar zutreffend, dass die Leasinggeberin, wenn ihr irgendein Anspruch zustehe, auch Mehrwertsteuer in Ansatz bringen könne, dies sei jedoch deswegen vorliegend nicht zu berücksichtigen, da der Kläger auch nach Aufgabe seines Gewerbebetriebes vorsteuerabzugsberechtigt sei. Nicht der Beklagte sei beweisbelastet dafür, dass dies nicht der Fall sei, sondern der Kläger, der einen Schadensersatzanspruch geltend mache, müsse die Höhe dieses Schadens beweisen.

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht bei der Schadensberechnung auch Inkassokosten und Zinsen berücksichtigt. Die Forderung der Leasinggeberin sei von Anfang an unbegründet gewesen, da Reparaturkosten und merkantile Wertminderung geltend gemacht worden seien, obwohl allenfalls ein Fahrzeugminderwert hätte verlangt werden können. Der Kläger habe sich deswegen nicht in Verzug befunden und sei seinerseits bereits nicht verpflichtet gewesen, der Leasinggeberin Verzugsschadensersatz zu leisten. Auch die Höhe der Inkassokosten sei unrichtig.

Hilfsweise wendet der Beklagte auch seine bereits in erster Instanz erklärte Hilfsaufrechnung ein. Der Anspruch auf Kostenerstattung für die eingereichte, aber nicht zugestellte Hauptsacheklage sei begründet gewesen, da der Beklagte das alleinige Nutzungsrecht an dem herausverlangten Abstellraum innegehabt habe. Dieser Abstellraum sei nicht Gegenstand des Mietvertrages gewesen, den der Kläger abgeschlossen habe, sondern er habe bereits zuvor dem Beklagten zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestanden. Der Kläger habe nicht beweisen können, dass auch ihm ein Besitzrecht zugestanden habe.

Der Beklagte/Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 27.5.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger/Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 27.5.2009 zurückzuweisen.

Der Kläger nimmt zunächst die Teilabweisung der Klage hin und verteidigt im Übrigen das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages.

Er habe tatsächlich 5.000 € an die Leasinggeberin bezahlt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass ursprünglich 8.764,29 € verlangt worden seien, während seitens des Inkassobüros eine Hauptforderung von noch 6.274,29 € geltend gemacht worden sei. Danach sei zur Abgeltung der noch offenen Forderungen eine weitere Zahlung von 2.500 € vereinbart worden, die auch erfolgt sei.

Der bezahlte Betrag von 5.000 € entspreche einer berechtigten Forderung der Leasinggeberin. Die maßgeblichen Schäden hätten schon im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger vorgelegen.

Die Umsatzsteuer sei zu berücksichtigen, da der Kläger nach Aufgabe seines Gewerbebetriebes nicht mehr vorsteuerabzugsberechtigt sei. Nicht er, sondern der Beklagte trage dafür die Beweislast.

B.

I.

Die zulässige Berufung hat nur zu einem kleinen Teil Erfolg.

Zurecht hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte aus der Vereinbarung vom 6.11.2006 Zahlung des Ausgleichsanspruches der Leasinggeberin schuldet, der aus den Beschädigungen herrührt, die während der Nutzung des Fahrzeuges durch den Beklagten entstanden sind (1.). Der hieraus folgende Fahrzeugminderwert beläuft sich auf 3.900,-- € netto (2.). Umsatzsteuer fällt auf diesen Ausgleichsanspruch der Leasinggeberin indes nicht an (3.), der vom Beklagten zu erstattende weitere Ausgleichsanspruch beläuft sich daher auf 1.400,-- € (4.). Der Beklagte schuldet ferner gem. §§ 284, 286 BGB Ersatz des durch seinen Zahlungsverzug entstandenen weiteren Schadens in Höhe von 269,69 € (5.).

1.

Von der Berufung nicht angegriffen wird die Feststellung des Landgerichts, dass dem Kläger aus der Vereinbarung vom 6.11.2006 ein Anspruch auf Zahlung des Ausgleichsanspruches der Leasinggeberin zusteht, der aus den Fahrzeugbeschädigungen hergeleitet wird, die während der Nutzung durch den Beklagten entstanden sind.

Ein entsprechender Anspruch folgt auch unmittelbar aus dem Vertrag vom 6.11.2006, in dem sich der Beklagte verpflichtet hat, die "aus den vorgenannten Unfälle(n) resultierende(n) Nachforderungen der xxx Leasing GmbH" zu tragen.

2.

a) Der berechtigte Ausgleichsanspruch der Leasinggeberin betrug 3.900,-- €. Dies hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtsfehlerfrei und gem. § 529 ZPO für den Senat bindend festgestellt.

Der Anspruch der Leasinggeberin auf Ausgleich des Minderwertes des Fahrzeuges ergibt sich aus Abschnitt XVI 2 und 3 der wirksam in den Vertrag einbezogenen Leasingbedingungen. Hiernach hat der Leasingnehmer - neben dem hier nicht interessierenden Ausgleich für Mehr- oder Minderkilometer - einen Minderwert auszugleichen, der sich daraus ergibt, dass das Fahrzeug nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Zustand sowie frei von Schäden, unter die normale Verschleißschäden nicht fallen, zurückgegeben wird.

Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass das Fahrzeug, das vom Kläger nach Ablauf der Leasingzeit vertragsgemäß zurückgegeben wurde, einen Zustand aufwies, der einen solchen leasingtypischen Ausgleichsanspruch der Leasinggeberin auslöste. Diesem Anspruch, der sich schon daraus ergibt, dass das Fahrzeug mindestens zwei Beschädigungen erlitt, nämlich einen Unfallschaden und einen Vandalismusschaden, haben die Parteien dadurch Rechnung getragen, dass sie die Vereinbarung vom 6.11.2006 geschlossen haben.

Die Höhe des Ausgleichsanspruches hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf 3.900,-- € festgestellt. Die Leasinggeberin hat allerdings diesen Minderwert, auf den allein ihr Ausgleichsanspruch gerichtet ist, nicht vertragsgemäß ermitteln lassen, sondern den von ihr beauftragten Sachverständigen Kosten ermitteln lassen, die für die Herstellung eines Zustandes erforderlich wären, den der Leasingnehmer bei Rückgabe gar nicht schuldete, nämlich die Kosten, die für eine vollständige Neulackierung des Fahrzeuges und eine neue Motorhaube anfallen. Richtigerweise hat das Landgericht daher durch den Sachverständigen klären lassen, um welchen Betrag der Fahrzeugwert durch den schlechteren als den geschuldeten Zustand im Zeitpunkt der Rückgabe gemindert war.

Diesen Minderwert hat der Sachverständige zutreffend aus zwei Komponenten ermittelt, nämlich aus dem Fahrzeugminderwert, der sich aus der schlecht durchgeführten Fahrzeugreparatur ergibt, und aus der merkantilen Wertminderung, die darauf beruht, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hat. Den Ausführungen des Sachverständigen folgend hat das Landgericht den Fahrzeugminderwert auf die Summe der beiden maßgebenden Komponenten, nämlich 2.400,-- € für den Fahrzeugzustand und 1.500,-- € für den merkantilen Minderwert festgestellt.

Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Berufung greifen nicht durch. Anders als von der Berufung behauptet, hat der Sachverständige den merkantilen Minderwert nicht aus einem falschen Bruttoreparaturbetrag ermittelt, sondern aus dem vom Beklagten im Vertrag vom 6.11.2006 akzeptierten Betrag. Dort wurden nämlich die gesamten Reparaturkosten für die beiden während der Nutzung durch den Beklagten entstandenen Schadensfälle mit 30.000,-- € angegeben, in der mündlichen Verhandlung vom 21.4.2008 (Bl. 49) hat der Beklagte angegeben, der für den Vandalismusschaden aufzuwendende Betrag sei auf ca. 6.000,-- € geschätzt worden. Hieraus ergibt sich der vom Sachverständigen demnach zu Recht seiner Berechnung zugrunde gelegte Betrag von 24.000,-- € brutto, den er zutreffend auf ca. 20.000 € netto berechnet hat. Hiergegen haben im übrigen weder der Beklagte selbst noch dessen Prozessbevollmächtigter Einwendungen erhoben.

b) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern und gemäß § 529 ZPO den Senat bindend hat das Landgericht festgestellt, dass dieser Fahrzeugminderwert einer nicht fachgerecht durchgeführten Reparatur des Unfallschadens zuzurechnen ist, den das Fahrzeug in der Nutzungszeit des Beklagten erlitten hat.

Aus den Angaben des sachverständigen Zeugen Kxxx, die maßgeblichen Lackierungsfehler seien an der Motorhaube, am Kotflügel vorne links und an der vorderen linken Türe vorhanden gewesen, also genau an den Fahrzeugteilen, die unstreitig nach dem Unfall des Beklagten reparaturbedürftig waren, und den Angaben der übrigen Zeugen, dass während der Nutzung durch den Kläger lediglich eine Neulackierung der beiden Stoßfänger und der Türe hinten rechts erfolgt sei, die vom sachverständigen Zeugen Kxxx nicht beanstandet wurde, hat das Landgericht den Schluss gezogen, der verbleibende Fahrzeugminderwert sei einer nicht fachgerechten Reparatur des gravierenden Unfallschadens im August 2004 zuzuordnen. Dies sei durch die Aussage des Zeugen Pxxx, die Reparatur sei fachgerecht und ordentlich erfolgt, nicht widerlegt, es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass gerade die beanstandeten Fahrzeugteile während der nachfolgenden Nutzung durch den Kläger nochmals hätten lackiert werden müssen.

Diese Feststellungen sind widerspruchsfrei und verstoßen - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht gegen Denkgesetze. Zwar kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass zufällig die gleichen Bauteile des Fahrzeuges auch in der Nutzungszeit des Klägers beschädigt wurden, hierfür fehlen aber jegliche Anhaltspunkte. Es ist lediglich bewiesen, dass an den beiden Stoßfängern und an der hinteren rechten Tür jeweils fachlich nicht beanstandete Reparaturen in dieser Zeit durchgeführt wurden. Die Höhe des Minderwerts ist dadurch nicht beeinflusst worden, im Gegenteil dürfte durch die Neulackierung der Stossfänger sogar ein Fahrzeugmehrwert eingetreten sein.

Die Feststellungen des Landgerichts sind nicht durch konkrete Tatsachen in Zweifel gezogen, solche bestehen auch ansonsten nicht. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hat alle relevanten Tatsachen berücksichtigt und ist frei von denk- oder naturgesetzlichen Fehlern, sie ist daher gem. § 529 ZPO bindend.

3.

Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung des Landgerichts, auf den Ausgleichsanspruch des Leasinggebers falle Umsatzsteuer an. Ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft liegt nämlich auch dann nicht vor, wenn der leasingtypische Ausgleichsanspruch nach vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges anfällt.

a) Für die vorzeitige (nicht vom Leasingnehmer zu vertretende) Beendigung eines Leasingvertrages hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06) inzwischen entschieden, dass keine Umsatzsteuer auf den Ausgleich des Minderwertes anfällt, da diesem eine steuerbare Leistung des Leasinggebers nicht gegenübersteht. Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Senats in gleicher Weise auch für den Ausgleichsanspruch des Leasinggebers bei vertragsgemäßer Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.

aa) Ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft liegt nach § 1 Abs. 1 UStG vor, wenn eine Lieferung oder eine sonstige Leistung eines Unternehmers im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Vorschriften beruhen auf den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern (77/388 EWG - ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1). Gemäß deren Art. 2 Nr. 1 unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Als Dienstleistung gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der oben bezeichneten Richtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (Urteil vom 3. März 1994 - Rs. C-16/93 (Tolsma), Slg. 1994, I S. 743, Rn. 14 = NJW 1994, 1941, 1942; Urteil vom 5. Juni 1997 - Rs. C-2/95 (SDC), Slg. 1997, I 3017, Rn. 45; Urteil vom 26. Juni 2003 - Rs. C-305/01 (MKG), Slg. 2003, I 6729, Rn. 47). Dem haben sich der Bundesfinanzhof (BFHE 182, 413, 415; 184, 137, 139; UR 2002, 217, 218, m.w.N.; BFHE DStRE 2003, 681, 682, m.w.N.) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 140/04, WM 2005, 2399 = NJW-RR 2006, 189 unter II 1 b) angeschlossen.

bb) Danach sind sogenannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Die Entscheidung darüber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt, hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist dabei eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Maßgebend ist der tatsächliche Geschehensablauf. Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (BGH, Urteil vom 14.3.2007 - VIII ZR 68/06, Juris-Rn. 13).

cc) In Übereinstimmung damit hat der BGH daher bereits zu Schadensersatzleistungen, die nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen sind, entschieden, dass diese ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, da ihnen eine steuerbare Leistung nicht gegenübersteht (BGH Urt. vom 11.2.1987 - VIII ZR 27/86, WM 1987, 562 = NJW 1987, 1690; BGHZ 104, 285, 291; Urt. vom 22.10.1997 - XII ZR 142/95, NJW-RR 1998, 803 unter II 1 b bb). Dies hat der BGH im Urteil vom 14.3.2007 - VIII ZR 68/06, Juris-Rn. 14 auf solche Ausgleichsansprüche erstreckt, die bei nicht schuldhaft vom Leasingnehmer veranlassten vorzeitigen Vertragsbeendigungen, etwa aufgrund ordentlicher Kündigung des Leasingvertrages, entstehen.

dd) Noch nicht ausdrücklich entschieden hat der BGH somit die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit des leasingtypischen Ausgleichsanspruches bei ordentlicher Beendigung des Leasingvertrages nach Zeitablauf.

(1) In der Literatur wurde die Entscheidung des BGH vom 14.3.2007 - VIII ZR 68/06 überwiegend dahin verstanden, dass auch in diesem Fall keine Umsatzsteuer anfalle (Moseschus, EWiR 2007, 649; Müller-Sarnowski, DAR 2007, 519, 520; de Weerth, DStR 2008, 392, 393; a.A. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2009, Rn. L533, allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Entscheidung vom 14.3.2007). Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 7.8.2008 (34 S 24052/07, DAR 2008, 591) sogar die Auffassung vertreten, der Fall der ordentlichen Beendigung des Leasingvertrages sei vom Bundesgerichtshof bereits abschließend in dem Sinne entschieden worden, dass ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch nicht vorliege.

(2) Dem gegenüber vertritt das Bundesministerium der Finanzen in seiner internen Dienstanweisung vom 22. Mai 2008, IV B 8 - S 7100/07/10007, unverändert die Auffassung, die Zahlung des Minderwertausgleiches sei, da es sich nicht um einen Schadensersatz-, sondern um einen Erfüllungsanspruch handle, ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die vereinbarte Gebrauchsüberlassung.

(3) Der Senat schließt sich der überwiegend in der Literatur und vom Landgericht München I vertretenen Auffassung an, dass auf den Ausgleichsanspruch des Leasinggebers auch bei ordentlicher Beendigung des Leasingverhältnisses nach Zeitablauf Umsatzsteuer nicht anfällt. Zwar handelt es sich bei diesem Anspruch auf Ausgleich des Fahrzeugminderwertes um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch (BGHZ 97, 65; BGH Urteil vom 1.3.2000 - VIII ZR 177/99 = WM 2000, 1009 = NJW-RR 2000, 1303); die zivilrechtliche Einordnung ist für die Frage der Steuerbarkeit jedoch unerheblich. Diese Einordnung kann schon deswegen nicht entscheidend sein, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der oben (unter I 3 a aa) bezeichneten Umsatzsteuer-Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten einheitlich zu beantworten ist. Insoweit ist vielmehr entscheidend, dass der Ausgleichszahlung - nicht anders als einer Schadensersatzzahlung - nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht.

Unterliegt mithin auch der leasingtypische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers nicht der Umsatzsteuer, kommt es nicht zu der "Kuriosität" (Müller-Sarnowski, DAR 2002, 485), dass der Leasingnehmer im Fall einer von ihm schuldhaft veranlassten Kündigung des Leasingvertrages besser steht als im Fall einer nicht schuldhaft veranlassten Beendigung, weil nämlich im ersten Fall keine Umsatzsteuer auf seine Schadensersatzzahlung anfällt, während er im zweiten Fall Umsatzsteuer auf die Ausgleichszahlung zu leisten hat.

Dies gilt auch für den nach Ablauf der Leasingzeit vom Leasingnehmer zu ersetzenden Minderwert. Steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers ist die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit hat der Leasinggeber seine vertragliche Hauptleistungspflicht erfüllt. Der Leasingnehmer erbringt die von ihm geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich hierzu verpflichtet ist.

4.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger auf den Ausgleichsanspruch insgesamt 5.000,-- € bezahlt hat.

Der Berufung ist zwar darin zu folgen, dass dies in erster Instanz vom Kläger so jedenfalls nicht ausdrücklich vorgetragen worden ist, sondern lediglich eine "weitere" Zahlung von 2.500,-- € angegeben wurde. Dass der Kläger zunächst 2.500,-- € bezahlt haben muss, ergibt sich aber - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - aus der Differenz des ursprünglich geforderten Ausgleichsbetrages von 8.764,29 € und dem vom Inkassobüro geforderten Hauptsachebetrag von 6.264,29 € (Anl. K12, Bl. 89). Die Forderung wurde zum 22.1.2009 vom Inkassobüro auf 7.143,51 € beziffert (Anl. K13, Bl. 152), per 15.3.2008 war sie einschließlich der Nebenforderungen auf 6.687,03 € beziffert worden (Anl. K12, Bl. 89). Diese Differenz erschließt sich zwanglos aus den weiter aufgelaufenen Zinsen und den monatlichen Kontoführungsgebühren, die das Inkassounternehmen dem Kläger in Rechnung gestellt hat.

Der Kläger hat im übrigen von vorne herein einen um 2.500,-- € verminderten Ausgleichsanspruch geltend gemacht, allerdings weil er vom Beklagten in dieser Höhe eine Sicherheitsleistung erhalten hatte. Es ergibt sich daher aus den vorgelegten und vom Landgericht zutreffend gewürdigten Unterlagen hinreichend sicher, dass der Kläger die hinterlegte Sicherheit von 2.500,-- € an die Leasinggeberin gezahlt hat, da ein anderer Grund für eine Ermäßigung der Forderung um gerade 2.500,-- € (Reduzierung der Rechnung zwischen Dezember 2007 und der Übergabe an ein Inkassobüro im März 2008) nicht ersichtlich ist.

Da auf den Ausgleichsbetrag keine Mehrwertsteuer anfällt, schuldet der Beklagte unter Berücksichtigung der von ihm hinterlegten und vom Kläger verwerteten Sicherheit Zahlung weiterer 1.400,-- € auf den berechtigten Ausgleichsanspruch der Leasinggeberin.

5.

Zwar schuldete der Beklagte aus der Vereinbarung vom 6.11.2006 zunächst nicht Zahlung an den Kläger, sondern dessen Freistellung von den Ansprüchen der Leasinggeberin (§ 257 S. 1 BGB). Der Beklagte hat jedoch bereits mit Schreiben vom 26.1.2008 alle geltend gemachten Ansprüche ernsthaft und endgültig verweigert und sich dadurch selbst in Verzug gesetzt. Er schuldet daher Verzugsschadensersatz gem. §§ 284, 286 BGB und hat dem Kläger somit auch den Schaden zu ersetzen, der diesem durch seinen eigenen Verzug mit der Zahlung des Ausgleichsanspruches gegenüber der Leasinggeberin entstanden ist; dies sind 269,69 €.

a) Der Beklagte hat dem Kläger zunächst die Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros zu ersetzen, soweit diese der Höhe nach erstattungsfähig sind. Die Leasinggeberin war berechtigt, aufgrund des Verzuges des Klägers ein Inkassobüro einzuschalten, allerdings nur zur Beitreibung eines Betrages von 1.400,-- €, denn nur in dieser Höhe bestand ein restlicher Ausgleichsanspruch.

Zur Höhe der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten gibt es eine intensive Diskussion der Instanzgerichte (vgl. nur die von Grüneberg in Palandt, 68. Aufl. 2009, § 286 BGB, Rn. 46 zitierten Fundstellen). Durchgesetzt hat sich die Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, dass die Sätze des RVG die Obergrenze für die Erstattungsfähigkeit darstellen, da der Gläubiger, der die günstigeren und mindestens gleichwertigen Dienste eines Rechtsanwalts nicht nutzt, das teurere Inkassobüro auf eigenes Risiko in Anspruch nimmt (Palandt/Grüneberg aaO., Rn. 46 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Offen bleiben kann, ob lediglich die nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder sämtliche Kosten eines vorgerichtlich tätigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig sind. Dies spielt vorliegend keine Rolle, da es zwischen der Leasinggeberin und dem Kläger nicht zum Rechtsstreit gekommen ist und deswegen auch im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche keine Anrechnung erfolgt wäre.

Erstattungsfähig ist daher die 1,3-Regelgebühr nebst der Auslagenpauschale aus einem Gegenstandswert von 1.400,-- €. Das sind 136,50 € + 20,00 €, also 156,50 € netto. Wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung der Leasinggeberin ist die hierauf anfallende Mehrwertsteuer nicht zu ersetzen. Darüber hinaus sind auch weitere Kosten des Inkassobüros, namentlich Kontoführungsgebühren, nicht zu ersetzen, da diese in der berücksichtigten Auslagenpauschale enthalten sind und im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zusätzlich entstanden wären.

b) Als weitere Position innerhalb des zu ersetzenden Verzugsschadens sind Verzugszinsen in Höhe von 113,19 € zu berücksichtigen.

Zu erstatten sind Zinsen aus 1.400,-- € vom 26.1.2008 bis 22.1.2009 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ein höherer Zinsschaden ist weder seitens der Leasinggeberin dargelegt noch ist hierzu irgend etwas im Rechtsstreit vorgetragen worden. Da ein Entgelt im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB nicht Gegenstand des Ausgleichsanspruches ist - Entgeltforderungen sind nur solche, denen als Äquivalent die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gegenübersteht (Palandt/Grüneberg, aaO., § 286 BGB, Rn. 27 m.w.N.), was bereits bei der Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit verneint worden ist - ist nicht der höhere Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzuwenden. Die Höhe der geschuldeten Zinsen beträgt 113,19 €.

6.

Der Beklagte hat dem Kläger gemäß § 291 S. 1 BGB ferner den Zinsschaden zu ersetzen, der nach Fälligkeit des Zahlungsanspruches entstanden ist. Der ursprüngliche Freistellungsanspruch des Klägers hat sich durch die Zahlung des Vergleichsbetrages an das Inkassounternehmen am 2.2.2009 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Ab diesem Tag schuldet der Beklagte daher Zahlung von Zinsen in der gesetzlichen Höhe (§ 288 Abs. 1 BGB); allerdings erstreckt sich die Verzinsungspflicht nicht auf die im geschuldeten Gesamtbetrag enthaltenen Zinsen (§§ 291 S. 2, 289 BGB).

II.

Aufrechenbare Gegenansprüche stehen dem Beklagten nicht zu, das Landgericht hat solche zu Recht verneint. Der Beklagte hat weder vertragliche Schadensersatzansprüche (1.), noch kann er sie aus deliktischer Haftung gem. § 823 BGB herleiten (2.).

1.

Voraussetzung für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch wäre, dass der Kläger eine Pflicht aus einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien schuldhaft verletzt hat und dadurch in zurechenbarer Weise die Rechtsanwaltskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden wären. Dies scheitert schon daran, dass nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits, sondern zwischen dem Beklagten und dem Vermieter eine unentgeltliche Nutzung des Abstellraumes vereinbart wurde.

2.

Im Ergebnis ist auch ein deliktischer Anspruch zu verneinen.

a) Der Kläger hat dem Beklagten allerdings durch verbotene Eigenmacht mindestens den Mitbesitz an dem Abstellraum entzogen. Der Besitz - auch der Mitbesitz (Palandt/Sprau, 68. Aufl. 2009, § 823 BGB, Rn. 13) - gehört zu den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechten.

b) Ein Verschulden des Klägers liegt vor, denn er hat vorsätzlich gehandelt, als er durch Absperren oder Austausch der Schlösser dem Beklagten den Mitbesitz entzogen hat.

c) Der Kläger handelte auch rechtswidrig. Dies ergibt sich aus der verbotenen Eigenmacht, weil der Kläger ohne Ankündigung dem Beklagten mindestens den Mitbesitz an dem Abstellraum entzogen hat. Ein Rechtfertigungsgrund wurde vom Kläger nicht geltend gemacht, ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich.

d) Es fehlt jedoch an der Kausalität zwischen der Besitzverletzung durch verbotene Eigenmacht und den Rechtsverfolgungskosten für die Durchsetzung der mit der Einreichung der Hauptsacheklage beim Landgericht Tübingen geltend gemachten Ansprüche. Der Beklagte verlangte mit dieser Klage - über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinausgehend - Einräumung von Alleinbesitz, indem er Herausgabe des Abstellraumes an sich und eine Untersagung des Betretens durch den Kläger beantragen ließ. Dies geht über die Besitzkehransprüche der §§ 859, 861 BGB hinaus und beinhaltet weit mehr als lediglich die Wiedereinräumung des verwehrten Zutritts und des Mitbesitzes durch den Kläger.

e) Im Übrigen scheiterte der Hilfsaufrechnungsanspruch - selbst wenn die Ursächlichkeit des schädigenden Tuns für den Schaden in Form der Rechtsverfolgungskosten bejaht werden würde - auch daran, dass der Beklagte - wie das Landgericht zutreffend und rechtsfehlerfrei festgestellt hat - nicht beweisen konnte, dass ihm Alleinbesitz an dem Abstellraum zustand. Der Zeuge Wxxx hat nämlich ausgesagt, dass ursprünglich der Abstellraum an eine Drittfirma vermietet gewesen sei. Nach deren Auszug habe der Beklagte als damaliger Inhaber der Fa. Autokosmetikstudio Sxxx den leer stehenden Raum als Abstellraum genutzt, womit er (Wagner) als Vermieter einverstanden gewesen sei. Bei Abschluss des Mietvertrages mit dem Kläger sei über diesen Raum nicht gesprochen worden, er habe sich hierüber auch keine Gedanken gemacht. Damit ist einerseits möglich, dass die Behauptung des Beklagten zutrifft, der Raum sei nicht mitvermietet worden, wie andererseits auch die Behauptung des Klägers richtig sein könnte, der Raum sei mitvermietet worden.

Unstreitig ist geblieben, dass mindestens zu Beginn des Mietverhältnisses des Klägers der Raum sowohl vom Beklagten als auch vom Kläger genutzt worden ist. Die Parteien hatten demnach zunächst gleichrangigen Mitbesitz. Der Beklagte hatte daher keinen Anspruch auf Einräumung des Alleinbesitzes, jedenfalls hat er solches nicht beweisen können. Für die streitige Tatsache des Alleinbesitzes ist er aber beweispflichtig.

Die Klage hätte deswegen keinen Erfolg gehabt, da der Kläger nur Einräumung von Mitbesitz schuldete und deswegen nicht zur Herausgabe, sondern nur zu der - im Zeitpunkt der Einreichung der Hauptsacheklage bereits erfüllten - Zutrittsgewährung und der Einräumung des durch verbotene Eigenmacht entzogenen Mitbesitzes verpflichtet war. Der Beklagte hatte auch keinen Anspruch auf Untersagung des Zutritts durch den Kläger, da er den hierfür erforderlichen Alleinbesitz nicht beweisen konnte.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 91 und 92 ZPO und entspricht dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegenstandswerte in beiden Instanzen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Frage der Umsatzsteuerpflicht der Ausgleichszahlung nach ordentlicher Beendigung des Leasingverhältnisses aufgrund Vertragsablauf ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden.

Ende der Entscheidung

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